1. Alle Aufträge werden nur unter Zugrundelegung der nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeführt. Für den Auftraggeber ist dieser Verkauf mit Unterzeichnung verbindlich.
2. Auftragsbestätigungen sind nach Erhalt sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls, bei Abweichungen schriftlich zu widersprechen. Erfolgt der Widerspruch nicht innerhalb von 8 Tagen, so gelten die Abweichungen als anerkannt. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nur, wenn er ihnen schriftlich zustimmt. Eines Widerspruches gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht.
4. Ein Werkvertrag liegt erst dann vor, wenn der Lohnanteil der Montagearbeiten mehr als 20 % der Auftragssumme ausmacht.
5. Der Auftragnehmer behält sich Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung und das Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnliches vor.
6. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen.
7. Angebote haben längstens 8 Wochen Gültigkeit.
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Technischen Klarstellung des Auftrages; mangels Vereinbarung bestimmt sich der Liefertermin nach dem Betriebsablauf des Auftragnehmers.
2. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, so hat der Auftraggeber das Recht, dem Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Erfolgt nach Ablauf dieser Nachfrist keine Lieferung, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder wegen Verzug ist ausgeschlossen, soweit es nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten betrifft. Höhere Gewalt berechtigt den Auftragnehmer – selbst bei garantierter Lieferzeit – zur angemessenen Verlängerung der Lieferzeit oder nach seiner Wahl zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Auftraggeber Schadenersatzansprüche zustehen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Behinderung durch behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Verspätung der Anlieferung von Zubehörteilen, Roh-, Hilfsund Betriebsstoffen, Streik, Aussperrung und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen.
3. Als Sicherheit für seine Zahlungsverpflichtung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer westlichen Großbank in Höhe der Auftragssumme zur Verfügung zu stellen. Die Bürgschaftsurkunde hat einen Verzicht des Bürgen auf Anfechtung, die Einrede der Vorausklage und auf Hinterlegung zu enthalten und ist zahlbar auf erstes Anfordern hin. Bis zum Vorliegen der Bürgschaft steht dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
4. Der Auftragnehmer ist zur Teillieferung berechtigt.
5. Lieferung/Versand erfolgt stets ab Lieferwerk auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.
6. Die vereinbarten Lieferfristen gelten als eingehalten: a) Bei Lieferung ohne Aufstellung, sobald die betriebsfertige Sendung die Fabrik fristgemäß verlassen hat. b) Bei Lieferung mit Aufstellung, sobald die Anlagen fristgemäß betriebsbereit sind.
1. Die Auftragssumme ist zahlbar: 35 % bei Auftragserteilung 35 % bei Auslieferung (erste Teillieferung) 30 % bei Fertigstellung.
2. Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen rein netto zahlbar.
3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann der Auftragnehmer von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen; außerdem bewirkt der Zahlungsverzug Fälligkeit auch aller noch nicht fälligen Ansprüche des Auftragnehmers.
4. Bei Terminüberschreitungen werden, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, Zinsen in Höhe der jeweiligen Bankzinsen für kurzfristige Kredite berechnet. Der Auftraggeber kann gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn über die Gegenforderung des Auftraggebers ein rechtswirksamer Titel vorliegt oder die Forderung unbestritten ist.
1. Bei Angebotspreisen, die nicht Festpreise sind, ist der Auftragnehmer für den Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Werden die Leistungen später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht, so ist der Auftragnehmer bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und / oder Materialpreiserhöhungen berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.
2. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen, sowie für Materialänderungen und -mehrungen.
3. Sofern die Durchführung des Auftrages von einer Bedingung abhängt und diese nicht eintreten sollte, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Vorleistungskosten nach Aufwand – bei Planungskosten nach HOSAI – zu erstatten.
4. Die Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe.
5. Die vereinbarten Montagepreise können nur eingehalten werden, wenn die Baustelle vom Auftraggeber entsprechend vorbereitet ist. Es dürfen keinerlei Behinderungen durch Gerüste, Baumaterial usw. bestehen.
1. Die Lieferung der Ware erfolgt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, einschließlich aller Nebenforderungen, unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB. Schecks gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung.
2. Wird die gelieferte Ware durch den Auftraggeber mit einer anderen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Auftragnehmer. Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen.
3. Bei Weiterverarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren durch den Auftraggeber erwirkt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache, nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderen verarbeitenden Waren zur Zeit der Verarbeitung im Sinne dieser Bedingungen.
4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Waren zur Sicherheit an einen Dritten zu übereignen oder zu verpfänden. Pfändungen oder sonstige Eingriffe sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten eines etwaigen Interventionsverfahrens gehen zu Lasten des Auftraggebers.
1. Hat der Auftraggeber einen Mangel schriftlich angezeigt, so steht dem Auftragnehmer ein Nachbesserungsrecht zu. Wandelung ist ausgeschlossen. Minderung kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn die Nachbesserung nicht möglich ist und entsprechende Versuche erfolglos geblieben sind.
2. Für Schäden, die durch irgendeinen Mangel des Liefergegenstandes unmittelbar oder mittelbar in irgendeiner Form entstehen, wird nicht gehaftet. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus Forderungsverletzung und aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
3. Wir haften für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Bedingungen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist.
1. Erfüllungsort ist Regensburg.
2. Für das Mahnverfahren wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts Regensburg vereinbart.
3. Bei Beteiligung von Kaufleuten ist der Gerichtsstand Regensburg.
4. Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen nichtig sein oder nichtig werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrig
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